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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. BHV-Automation GmbHWir realisieren maßgeschneiderte AutomatisierungslösungenSondermaschinenbaulösungen in Metall- und KunststoffindustrieKomplexe Universalschweißtechnik mit 7 / 8 / 9 AchsenSpeziell für die Fertigung entwickelte Vision-Systeme und SoftwareBearbeitung von Bauteilen, CNC Fräsen, Montage und SupportWir entwickeln mit Ihnen Systeme, "Future proof" & unabhängigAllgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. BHV-Automation GmbH
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. BHV-Automation GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. BHV-Automation GmbH

Stand: 02/2022

§ 1 Ausschließliche Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen der BHV-Automation erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall insgesamt oder für einzelne Regelungen ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot, Schriftform, Stornierung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung / Leistung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnungsstellung ersetzt werden.
  3. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem Besteller und der BHV-Automation, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann.
  4. Soweit diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelne Rechtsgeschäfte zwischen der BHV-Automation GmbH und dem Besteller Schriftform vorsehen, finden die Erleichterungen des § 127 Abs. 2 Anwendung.
  5. Storniert der Besteller den Vertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Erstattung der bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  6. Bei Geschäftsabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Besteller ist Verbraucher im Sinne des BGB.

§ 3 Lieferzeit und Lieferung

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch uns steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferanten und Hersteller.
  2. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, insbesondere Streiks oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 8 (acht) Wochen verzögert, so ist jede Partei berechtigt, ganz oder teilweise (im Umfang der von der Lieferstörung betroffenen Menge) vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich im Übrigen auch um den Zeitraum, um den sich der Besteller selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  3. Verlängert sich in Anwendung von Ziff. 2 die Lieferzeit oder werden wir durch Rücktritt einer Partei von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen "ab Werk".
  5. Die BHV-Automation GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 4 Annahmeverzug

  1. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern. Wir können uns hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche, mit dem Annahmeverzug verbundenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu erstatten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  3. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ab, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs (Verlusts) des Liefergegenstandes geht mit dessen Absendung oder seiner Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens aber mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs auf ihn über. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Ebenfalls mit Anzeige der Versandbereitschaft geht die Gefahr über, falls der Versand sich sodann ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird.

§ 6 Mängelrügen, Mängelhaftung

  1. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z. B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale/Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die Eignung des Produkts für den beabsichtigten Verwendungszweck zu testen. Angaben zu Haltbarkeit, Beschaffenheit (Eigenschaft) oder Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte beinhalten keine Garantie i. S. d. § 443 BGB, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen, ob sie der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel / Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel/ Mengendifferenzen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 1 (ein) Jahr nach Ablieferung der Ware beim Besteller unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Fehlerbeschreibung gegenüber der BHV-Automation GmbH gerügt werden. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
  3. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Gehäuse geöffnet, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist.
  4. Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf Nacherfüllung, d.h. auf das Recht des Bestellers, auf unsere Kosten – und nach seiner Wahl – die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
    Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, gleich aus welchem Grund, kann der Besteller – nach seiner Wahl – Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; auch die Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt in diesem Fall – vorbehaltlich der Bestimmungen in § 7 – unberührt.
    Diese Rechte stehen dem Besteller sofort, d.h. ohne Ablauf einer angemessenen Frist zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder sie dem Besteller aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben Ansprüche des Bestellers aus der Übernahme einer Garantie durch BHV-Automation GmbH sowie die Rückgriffsansprüche nach §§ 478, 479 BGB; Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller im Falle des Rückgriffs jedoch ebenfalls nur nach Maßgabe des § 7 dieser Geschäftsbedingungen zu.
  5. Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile.
  6. Mängelansprüche gegen uns verjähren in 1 (einem) Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Ware, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
  7. Mängelansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Haftungsbeschränkung

  1. Wir haften für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und/oder unerlaubten Handlung von der BHV-Automation GmbH bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung somit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir bzw. unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist der Schadens-/Aufwendungsersatz jedoch – soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt der Höhe nach auf die Schäden/Aufwendungen begrenzt, mit denen die BHV-Automation GmbH aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände typischerweise rechnen musste und somit zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar waren.
  2. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus der Übernahme einer Garantie bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 1 und 2 gelten auch für anwendungstechnische Hinweise und Ratschläge.
  4. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
  2. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen, verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt die fraglichen Gegenstände mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange (einschließlich MwSt.) an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
    Die Einziehungsermächtigung kann jedoch nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Er wird ferner auch uns benachrichtigen, damit wir ggf. (Dritt-) Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich eventueller Zinsen und Nebenkosten) um 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  7. Soweit die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen in anderen Ländern nicht die gleiche Sicherheitswirkung haben wie in der Bundesrepublik Deutschland, wird der Besteller alles tun, um die BHV-Automation GmbH unverzüglich entsprechende Sicherheitsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich si

§ 9 Preise, Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns – für den Fall der Abgabe eines verbindlichen Angebots (s. § 2, 1.) – an die in unserem Angebot angegebenen Preise 60 (sechzig) Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Unsere Preise gelten „ab Werk“ zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe, jedoch ausschließlich Transportverpackung und Transportversicherung. Unsere Rechnungen sind netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Besteller ist hiervon zu unterrichten.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir sind ferner berechtigt, für schriftliche Mahnungen eine angemessene Mahngebühr zu verlangen.
  6. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung oder Antrag auf bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder sie nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  7. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist der Besteller jedoch stets berechtigt.
  8. Bitte beachten Sie unseren Mindestauftragswert von 250,00 €. Für Bestellungen, die unterhalb dieses Wertes liegen wird eine Mindestwertpauschale in Höhe von 50,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt.
  9. Kommt es nicht zum Abruf der Leistung innerhalb der vereinbarten Zeit und die BHV-Automation GmbH hat die Verzögerung nicht zu verantworten, werden in diesem Zusammenhang anfallende und bereits angefallene Kosten gelten gemacht, gemäß unseren AGB‘s, § 9 Punkt 8.

§ 10 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir der Abtretung nicht ausdrücklich und schriftlich vorher zugestimmt haben. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gemäß § 6 Ziff. 7 dieser Geschäftsbedingungen handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Besteller wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 11 Geheimhaltung, Nutzungsbeschränkung

Der Besteller verpflichtet sich, alle kaufmännischen und/oder technischen Informationen und Kenntnisse (Know-how), die ihm im Zusammenhang mit unseren Lieferungen bzw. der Durchführung des (konkreten) Vertrages bekannt geworden oder von uns übermittelt worden sind und die entweder als "vertraulich" gekennzeichnet bzw. (mündlich) bezeichnet oder ihrer Natur nach – unter Berücksichtigung des Rechtsbegriffs der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse – als vertraulich anzusehen sind, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, sie sind durch andere Umstände als durch einen Vertragsbruch des Bestellers allgemein bekannt oder leicht zugänglich geworden. Der Besteller wird die genannten Informationen / Kenntnisse ferner nicht für Zwecke außerhalb des konkreten Vertrages nutzen, insbesondere nicht für die Herstellung, den Gebrauch oder den Vertrieb von Produkten, die mit den konkreten Vertragsprodukten in Wettbewerb stehen. Der Besteller wird entsprechende Verpflichtungen auch seinen Angestellten und sonstigen, bestimmungsgemäß nach dem konkreten Vertrag mit den genannten Informationen / Kenntnissen in Berührung kommenden Personen auferlegen. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für die Zeit nach Beendigung des konkreten Vertrages fort.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BHV-Automation GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) bzw. sonstiger, der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte,
    für die Zahlung der Sitz unserer Gesellschaft.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie aus den gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der BHV-Automation GmbH und dem Besteller ist – soweit der Besteller Kaufmann ist – Arnsberg. Die BHV-Automation GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dem für ihn allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Bestimmungen in Rechtsgeschäften zwischen der BHV-Automation GmbH und dem Besteller unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

BHV-Automation GmbH

Niedereimerfeld 11
D-59823 Arnsberg

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